Satzung des „Project Peacemaker e.V.“ Stand 30.11.2016

 

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Project Peacemaker e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in 81929 München
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 - Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Toleranz, Respekt und Frieden auf allen Gebieten der Kultur, Politik und Religion im Rahmen des Völkerverständigungsgedankens basierend auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie der Menschenrechtskonvention der EU und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  1. a) Öffentlich zugängliche Vorträge und Informationsveranstaltungen
    b) Eine intensive Zusammenarbeit in Form von Arbeitskreisen oder Projekten mit Vertretern der Leitungsorgane von Politik, Kultur und Religion
    c) Gemeinsame Veranstaltungen mit deutschen und internationalen Vereinen, Kirchen und Verbänden in In-und Ausland, die sich der religiösen, politischen, und kulturellen Völkerverständigung verpflichtet fühlen
  2. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Sammlung von Spenden und staatlichen und kirchlichen Fördergeldern
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe ZuwendungenVergütungen begünstigt werden. Angemessene Reisekosten, die zur Verwirklichung der Satzungszwecke anfallen, können in Absprache mit dem Vorstand erstattet werden.
  7. Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit ist vor ihrer Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die vom Vorstand vorgeschlagen wird und die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Das fördernde Mitglied hat weder aktives noch passives Stimmrecht.
  3. Die Satzung kann dem Mitglied per E-Mail übermittelt werden.
  4. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder. Ehrenmitglieder sind fördernde Mitglieder. Stimmberechtigte Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, behalten ihre Stimmberechtigung.

 

§ 4 - Aufnahme

  1. Über die Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3   Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Die Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern wird den stimmberechtigten Mitgliedern bekanntgegeben (mündlich oder per Fax, E-Mail, Brief). Widersprechen mehr als ¼ aller stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des Aufnahmebeschlusses schriftlich (Fax, E-Mail oder Brief) ist der Aufnahmeantrag abgelehnt. Dies wird ohne Angaben von Gründen dem Antragsteller mitgeteilt. Die Aufnahme eines stimmberechtigten Mitglieds wird erst 30 Tage nach Bekanntgabe des zustimmenden Beschlusses des Vorstandes an die stimmberechtigten Mitglieder wirksam.
  2. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der auf der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.

 

§ 5 - Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Ausschluss, Konkurs oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds
  2. Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Über die Annahme eines Austritts mit sofortiger Wirkung entscheiden die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.
  3. Über den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Ein entsprechender Antrag muss mindestens 14 Tage vor der Vorstandsitzung allen Vorstandsmitgliedern bekannt gemacht werden. Der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern wird den stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben (Fax, E-Mail, Brief). Widersprechen mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich (Fax, E-Mail, Brief) ist der Ausschluss unwirksam. Der Ausschluss eines stimmberechtigten Mitglieds wird erst 30 Tage nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses des Vorstandes an die stimmberechtigten Mitglieder wirksam. Der Ausschluss muss nicht begründet werden.
  4. Der Ausschluss eines fördernden Mitglieds erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder und ist nur zulässig, wenn ein Antrag mindestens 7 Tage zuvor allen Vorstandmitgliedern bekanntgemacht wird. Der Ausschluss muss nicht begründet werden.

 

§ 6 - Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Mindesthöhe in derStimmberechtigtenversammlung festgesetzt wird, Spenden, Zuwendungen und öffentlichen Fördermitteln. Für das Gründungsjahr und das Folgejahr wird der Beitrag von den Gründungsmitgliedern festgesetzt.
  2. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres. Er wird mittels Sepa-Lastschriftmandateingezogen. Bankgebühren für nicht eingelöste Lastschriften sowie eine Mahngebühr trägt das Mitglied. Die Höhe der Mahngebühr wird von der Mitgliederversammlungfestgesetzt. Fördermitglieder aus dem Ausland können den Mitgliedsbeitrag überweisen.
  3. Der Beitrag wird im Beitrittsjahr anteilig nach Beitrittsquartal berechnet.
  4. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Für Spenden und Zuwendungen werden Bescheinigungen nach den jeweils gültigen Steuergesetzen ausgestellt.

 

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand
  2. Die Stimmberechtigtenversammlung
  3. Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als Plenum aller Mitglieder, d.h. stimmberechtigter und fördernder Mitglieder, soll bei Bedarf zusammentreten. Sie wird vom Vorstand einberufen.
  2. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt. Eine Einladung per Post erfolgt an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse.
  3. Eine Einladung per E-Mail an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene E-Mail Adresse ist zulässig.
  4. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung dient insbesondere der Unterrichtung über die Arbeit des Vereins und der Diskussion über zukünftige Maßnahmen und Schwerpunkte.

 

§ 9 - Die Stimmberechtigtenversammlung

  1. Die Stimmberechtigenversammlung ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
  2. Die Stimmberechtigtenversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.
  3. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt. Eine Einladung per Post erfolgt an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse.
  4. Eine Einladung per E-Mail an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene E-Mail Adresse ist zulässig.
  5. Die Stimmberechtigtenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  6. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Erklärung auf ein anderes anwesendes stimmberechtigtes Mitglied übertagen werden. Die Schriftform ist durch Fax gewahrt.
  7. Über die Beschlüsse der Stimmberechtigtenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von der Versammlung gewählten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 - Die Aufgaben der Stimmberechtigtenversammlung

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  4. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Beschlussfassung über die Satzungsänderung des Vereins
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  8. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

 

§ 11 -  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei Beisitzern, die alle stimmberechtigte Mitglieder sein müssen. Die Stimmberechtigtenversammlung bestimmt die Anzahl der zu wählenden Beisitzer. Die Anzahl kann bei Bedarf nachträglich vergrößert werden.
  2. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder tritt zurück, übernimmt der restliche Vorstand die Aufgaben. Die übrigen Vorstandsmitglieder können einen kommissarischen Vertreter für die verbliebene Amtsdauer wählen, der stimmberechtigtes Mitglied sein muss. Die Amtszeit etwaig nachgewählter Mitglieder endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
  4. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
  6. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Skype- und Telefonkonferenzen sind als gleichberechtigte Sitzungen zu betrachten.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
  9. Gegenüber dem Verein haften die Mitglieder des Vorstandes nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  11. Der Vorstand kann u.a. beschließen Mitarbeiter einzustellen, Dienstleistungen in Auftrag zu geben, Konten einzurichten. Die Mitarbeiter sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
  12. Dem Vorstand kann im Rahmen der Finanzkraft des Vereins ein Aufwandsersatz und ein Gehalt gezahlt werden.
  13. Der Vorstand kann mit einfachen Mehrheitsbeschluss ein Kuratorium einrichten und Personen in dieses berufen und diese ohne Angabe von Gründen aus dem Kuratorium abberufen.
  14. Der Vorstand kann mit einfachen Mehrheitsbeschluss einen kooptierten Vorstand einrichten und Personen in diesen berufen und diese ohne Angabe von Gründen aus dem kooptierten Vorstand abberufen.

 

§12 -  Die Kassenprüfer

Am Schluss des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Stimmberechtigtenversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Stimmberechtigtenversammlung Bericht zu erstatten.

Die Aufgaben der Kassenprüfer sind insbesondere:

  1. Kontrolle von Anfangs- und Endbestand der Konten und Kasse
  2. Belegprüfung
  3. Summenkontrolle von Einnahmen und Ausgaben
  4. Überprüfung der wirtschaftlichen Mittelverwendung
  5. Überprüfung von Außenständen

 

§ 13 - Satzungsänderungen

  1. Bei Satzungsänderung ist auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Stimmberechtigtenversammlung hinzuweisen. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.
  2. Die Satzungsänderungen können nur auf Stimmberechtigtenversammlungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Stimmberechtigtenversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Stimmberechtigtenversammlung vorzutragen

 

§ 14 - Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Stimmberechtigtenversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Zentralrat Orientalischer Christen in Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat.

 
 

München, den 30.11.2016

 

Gez. Simon Jacob
(1.Vorsitzender)

 

Aktuelle Bankverbindung Zentralrat Orientalischer Christen in Deutschland e.V.
Commerzbank München
IBAN: DE33 7004 0048 0741 0392 00